Ab dem 19.06.2026 treten neue gesetzliche Anforderungen für Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft. Künftig müssen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine elektronische Widerrufsfunktion – den sogenannten „Widerrufsbutton“ – bereitstellen.
Die öffentliche Darstellung der Neuregelung erweckt derzeit vielfach den Eindruck, sämtliche Webseitenbetreiber seien hiervon betroffen. Tatsächlich greift die neue Verpflichtung jedoch nur dann, wenn Verbrauchern überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Genau diese rechtliche Vorfrage wird in der Praxis häufig übersehen.
Die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons setzt zunächst voraus, dass ein Verbraucherwiderrufsrecht besteht.
Ein solches Widerrufsrecht kommt insbesondere bei Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern in Betracht, etwa bei:
- klassischen Online-Shop-Bestellungen,
- digitalen Vertragsabschlüssen über Webseiten oder Apps,
- online gebuchten Dienstleistungen.
Demgegenüber bestehen zahlreiche gesetzliche Ausnahmen. Kein Widerrufsrecht besteht beispielsweise regelmäßig bei:
- individuell angefertigten Waren (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB),
- bestimmten Freizeit- oder Terminbuchungen,
- Verträgen im reinen B2B-Bereich.
Bereits die rechtliche Einordnung des jeweiligen Geschäftsmodells ist daher entscheidend. Nicht jede online angebotene Leistung unterliegt automatisch dem Verbraucherwiderrufsrecht.
Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, müssen Unternehmer künftig eine elektronische Widerrufsmöglichkeit vorhalten. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Widerruf eines Vertrages ebenso einfach auszugestalten wie dessen Abschluss.
Die Widerrufsfunktion muss dabei insbesondere:
- leicht auffindbar,
- klar verständlich und
- unmittelbar nutzbar
sein.
Zudem ist dem Verbraucher der Eingang seines Widerrufs unverzüglich zu bestätigen.
Die Neuregelung betrifft insbesondere Betreiber von Online-Shops, Buchungsplattformen, digitalen Kundenportalen sowie appbasierten Vertragsstrecken.
Grundlage der Neuregelung ist die europäische Verbraucherpolitik zur Stärkung digitaler Verbraucherrechte.
Maßgeblich sind insbesondere:
- die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU
- Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU
- so wie die Richtlinie (EU) 2023/2673
- Richtlinie (EU) 2023/2673
Die Umsetzung erfolgt durch entsprechende Anpassungen im deutschen Verbraucherrecht, insbesondere im BGB und den Informationspflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten nutzen, um bestehende Vertrags- und Bestellprozesse rechtlich überprüfen zu lassen. Im Mittelpunkt steht dabei zunächst die Frage, ob für die angebotenen Leistungen überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Erst auf dieser Grundlage kann die technische und organisatorische Umsetzung rechtssicher erfolgen.
Fehler bei der rechtlichen Bewertung oder Umsetzung können erhebliche wettbewerbsrechtliche Risiken, insbesondere Abmahnungen, nach sich ziehen.
Bei Fragen zur rechtlichen Einordnung, zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen oder zur Überprüfung bestehender Online-Angebote stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.
Stand: Mai 2026
IT-Recht / E-Commerce
Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.